Satzung der Arbeitsgemeinschaft Mecklenburg im BDPh e.V.

§1 Name und Sitz der Arbeitsgemeinschaft

1.1 Die Arbeitsgemeinschaft hat den Namen „Arbeitsgemeinschaft Mecklenburg im BDPH e.V.“. Sie ist eine Arbeitsgemeinschaft im Bund Deutscher Philatelisten (BDPH) e. V.

1.2  Sitz der Arbeitsgemeinschaft ist der Wohnort der / des Geschäftsführerin/s.

1.3 Die Arbeitsgemeinschaft ist kein eingetragener Verein.

§2 Aufgaben und Zweck der Arbeitsgemeinschaft

2.1 Die Arbeitsgemeinschaft Mecklenburg hat die Aufgaben:

2.1.1 Im Sinne der Förderung der Philatelie das Sammeln und Erforschen der Philatelie von Mecklenburg (bis 1918) zu organisieren, zu pflegen und zu schützen.

2.1.2 Rundbriefe zur Unterrichtung der Mitglieder und zur Veröffentlichung von Forschungsergebnissen herauszugeben. Zusätzlich können auch Sonderdrucke in gedruckter oder digitaler Form herausgegeben werden.

2.1.3 Bekannt gewordene Fälschungen zu veröffentlichen.

2.1.4 Die Kontakte der Mitglieder untereinander zu pflegen. Dazu soll mindestens einmal jährlich ein Mitgliedertreffen stattfinden. Interne Mitteilungen sind mindestens zweimal jährlich an alle Mitglieder zu versenden.

2.2 Die Arbeitsgemeinschaft Mecklenburg  verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen und ist in politischer und religiöser Hinsicht neutral.

2.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 Mitgliedschaft

3.1 Die Mitgliedschaft kann von volljährigen Einzelpersonen oder Personengesellschaften des öffentlichen oder privaten Rechts des In- und Auslandes auf schriftlichen Antrag erworben werden. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen vom Vorstand abgelehnt werden. Der/die Aufnahmesuchende ist in jedem Fall schriftlich zu benachrichtigen.

3.2 Die Mitgliedschaft endet:

3.2.1 Durch Austritt, der mit einer dreimonatigen Frist zum Jahresende schriftlich an den Vorstand zu erklären ist.

3.2.2 Durch Ausschluss durch den Vorstand wegen Zahlungsverzuges nach zwei erfolglosen schriftlichen Mahnungen.

3.2.3 Durch Ausschluss auf Vorschlag des Vorstandes an die Jahreshauptversammlung, die darüber abstimmt; hier ist eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich; eine Ausschlussbestätigung ist dem ehemaligen Mitglied schriftlich bekannt zu geben.

3.2.4 Durch Tod.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1 Jedes Mitglied soll nach besten Kräften bei der Erfüllung der Aufgaben Arbeitsgemeinschaft Mecklenburg mithelfen.

4.2 Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der beim Eintritt sofort, ansonsten jeweils im ersten Quartal jeden Jahres in einer Summe im Voraus zu bezahlen ist. Inländische Mitglieder sollen den Betrag durch eine Einzugsermächtigung abbuchen lassen.

4.3 Bei Zahlungsverzug wird die Lieferung des Rundbriefes und anderer Medien bis zum Zahlungseingang zurückgestellt.

4.6 Die nicht an der Jahreshauptversammlung teilnehmenden Mitglieder können sich durch Stimmenvollmacht vertreten lassen, doch kann kein anwesendes Mitglied mehr als zwei Stimmenvollmachten vertreten.

§5 Der Vorstand

5.1 Der Vorstand besteht aus:

5.1.1 der / dem Vorsitzenden.

5.1.2 der / dem stellvertretenden Vorsitzenden.

5.1.3 der / dem Geschäftsführer(in).

5.2 Die Übernahme von Doppelfunktionen ist möglich. Die / der Vorsitzende darf kein weiteres Vorstandsamt bekleiden.

5.3 Der geschäftsführende Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem gesamten Vorstand. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.

5.4 Der Vorstand kann Beisitzer bestellen.

§6 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

6.1 Jedes Vorstandsmitglied wird durch die Jahreshauptversammlung gewählt. Auf Antrag muss die Wahl geheim durchgeführt werden, sofern mindestens ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sich hierfür entscheidet.

6.2 Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt. Scheidet die / der Vorsitzende vorher aus, führt seine / sein Stellvertreter(in) die Geschäfte bis zur nächsten turnusmäßigen Jahreshauptversammlung, bei der dann ein(e) neue(r) Vorsitzende(r) gewählt werden muss. Scheidet ein anderes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, beauftragt der Vorstand ein Mitglied mit der Wahrnehmung des Ressorts bis zur Neuwahl.

6.3 Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen.

§7 Jahreshauptversammlung (JHV)

7.1 Der Vorstand hat alle drei Jahre schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte zu einer Jahreshauptversammlung (JHV) mit der Frist von vier Wochen einzuladen. An der JHV sind alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Mecklenburg teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die ihren Beitrag gezahlt haben.

7.2 Anträge:

7.2.1 Anträge von Mitgliedern zur JHV müssen 14 Tage vorher schriftlich bei der / dem Vorsitzenden eingegangen sein.

7.2.2 Anträge auf Satzungsänderung müssen zum Jahresende vor der JHV bei der / dem Vorsitzenden eingegangen sein, sie sind den Mitgliedern mit der Einladung bekannt zu machen.

7.3 Der JHV obliegt die

7.3.1 Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Vorstandsmitglieder.

7.3.2 Entlastung der Vorstandsmitglieder.

7.3.3 Wahl der Vorstandsmitglieder.

7.3.4 Festsetzung der Höhe der Beiträge.

7.3.5 Beschlussfassung über Satzungsänderungen; diese bedürfen der Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

7.3.6 Beschlussfassung von Anträgen.

7.4 Über jede JHV ist ein Protokoll zu fertigen, das von der / dem Versammlungsleiter(in) und der / dem Protokollführer(in) unterzeichnet wird. Dieses ist den Mitgliedern bekannt zu geben.

§8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

8.1 Der Vorstand kann zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen. Hierzu gilt analog § 7.1 die Frist von vier Wochen. Auf Verlangen von zehn Prozent der Mitglieder muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

8.2 Die Gründe dafür müssen in der schriftlichen Einladung angegeben werden.

§9 Stimmrecht und Beschlussfassung

9.1 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

9.2 Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, sofern die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

§10 Auflösung der Arbeitsgemeinschaft Mecklenburg

10.1 Die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft Mecklenburg kann nur nach einer hierzu schriftlich einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen. Die Auflösungsgründe sind anzugeben.

10.2 Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

10.3 Das Vereinsvermögen ist im Auflösungsfall entsprechend dem Beschluss der auflösenden Mitgliederversammlung zu verwenden.

 

Beschlossen am 11.5.2019 von der JHV in Ratzeburg